S a t z u n g

des

Eisenbahner Sportvereins Schwerin e. V.

 

§ 1

Name , Sitz , Geschäftsjahr

( 1 ) Der am 03.07.1990 gegründete Sportverein, im folgenden Verein genannt , führt den
Namen „ Eisenbahner Sportverein Schwerin „ . Er ist Rechtsnachfolger der BSG
Lokomotive Schwerin.

( 2 ) Sein Sitz ist Schwerin / Mecklenburg.

( 3 ) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Nummer 144
eingetragen.

( 4 ) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg – Vorpommern, sowie des
Verbandes Deutscher Eisenbahner Sportvereine ( VDES ) mit Sitz Frankfurt a. Main.

( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Eisenbahner Sportverein Schwerin will durch planmäßige Pflege von Körperkultur
und Sport auf breitester Grundlage die Gesundheit der Eisenbahner und ihrer Familien –
angehörigen sowie anderer Bürger erhalten und fördern und dient damit der öffentlichen
Gesundheitspflege.

( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßeen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben,die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

( 4 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

( 5 ) Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

( 6 ) Der Verein ist rassisch, religiös und politisch neutral.

( 7 ) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .


§ 3

Organisation des Eisenbahnersports

( 1 ) Der Eisenbahnersport ist auf dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut.

( 2 ) Der Verein ist eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung der Beschäftigten der Deutschen
Bahn AG.

( 3 ) Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Bereich Schwerin der Deutschen
Bahn AG und seiner Tochtergesellschaft .
( 4 ) Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige
Abteilung gegründet werden.
Bei Selbständigkeit regeln die Abteilungen ihre sportliche und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

Für die Mitgliederversammlung, die Wahl und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern

a ) ordentlichen Mitliedern , die sich im Verein sportlich betätigen und das 18 . Lebensjahr
vollendet haben,
b ) passiven Mitgliedern , die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18 . Lebensjahr
vollendet haben,
c ) fördernde Mitglieder,
d ) Ehrenmitgliedern.

2 . Den jugendlichen Mitgliedern bis zu Vollendung des 18 . Lebensjahres .
3. Die Mitgliederentwicklung des Vereins ist so zu halten, daß sich seine Mitglieder zu mehr als
die Hälfte aus Aktiven und ehemaligen ( Ruheständer und Rentner ) Mitarbeiter der Eisenbahn ,
Ehepartnern, einschl . ihrer wirtschaftlich nicht selbständigen Kindern zusammensetzen.

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung, ist die Berufung an den erweiterten Vorstand durch den Antragsteller
zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.

( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a ) Austritt,
b ) Ausschluß,
c ) Tod.

( 3 ) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat zum Quartalsende.

( 4 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a ) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b ) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c ) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsport –
lichen Verhaltens,
d ) wegen unehrenhafter Handlung.
In den Fällen a ) , c ) , d ) , ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit den Tag der
Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid
über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig. Die
Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich ein –
zulegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.

 

§ 6

Rechte und Pflichten

( 1 ) die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.

( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten und gegenseitig Rücksichtnahme zu üben.

( 3 ) Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie können einen freiwilligen Beitrag entrichten.

 

§ 7

Maßregelungen

( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes bzw. der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßregelungen ausgesprochen werden :

a ) Verweis

b ) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und an den Veranstaltungen des Vereins auf die
Dauer bis vier Wochen,
c ) Ausschluß.

( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegen Ehrenmitglieder nicht möglich ist – ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 8

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a ) die Mitgliederversammlung ,
b ) der Vorstand,
c ) der erweiterte Vorstand,
d ) die Kassenprüfer.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung .
Diese ist zuständig für:

a ) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b ) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c ) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d ) Wahl der Kassenprüfer,
e ) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f ) Bestätigung des Haushaltsplanes,
g ) Satzungsänderungen,
h ) Beschlußfassung über Anträge,
i ) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13,
j ) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
k ) Auflösung des Vereins.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und sollte im 1. Quartal durchgeführt
werden.
An der Hauptversammlung nehmen von den Abteilungen und AS je angefangene 20 Mitglieder,
ein Delegierter teil.

( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der erwachsenen Mitglieder beantragen.

( 4 ) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung
der schriftlichen Einladung aus.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

( 6 ) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4, Abs. 1),
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen.

( 7 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

( 8 ) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Konferenz schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins vorliegen.
Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn
ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

§ 10

Niederschriften und Organsitzungen

( 1 ) Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen.
Diese müssen die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse
und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

( 2 ) Die Niederschriften sind vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.

 

§ 11

Wahlen zu den Organen

( 1 ) Wahlen erfolgen geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag kann offen abgestimmt werden.

( 2 ) Wiederwahl ist zulässig.

( 3 ) Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

( 4 ) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

( 5 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

( 6 ) Bei Wahlhandlungen ist ein Wahlausschuß von drei Personen zu benennen, der die
Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet.

 

§ 12

Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus :

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Sportwart,
d) Öffentlichkeitswart,
e) Hauptkassierer,
f) Schriftführer,
g) den Beisitzern.

( 2 ) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern nach § 12 (1) und den
Abteilungsleitern.

( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Erfordernisse Ausschüsse einzusetzen.

Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

( 4 ) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter
Jeder von Ihnen allein vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der gesetzlich eingetragene Vorstand bleibt ggf . so lange im Amt, bis die neu gewählten
Nachfolger im Vereinsregister eingetragen sind oder der Verein im Vereinsregister
gelöscht worden ist.

( 5 ) Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt.

 

§ 13

Ehrenmitglieder

( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen.

( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 14

Abteilungen

( 1 ) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden durch
Beschluß des Vorstandes eingerichtet.

( 2 ) Die Führung der Abteilungen obliegt Abteilungsleitern mit Helfern für die einzelnen Aufgaben.

Die Abteilungsleiter werden alle vier Jahre von der Abteilungsversammlung, die vor der
Hauptversammlung des Vereins durchzuführen ist, gewählt.
Die Abteilungsversammlung ist sinngemäß nach § 9 der Satzung durchzuführen.

( 3 ) Selbständige Abteilungen, diese sind im Vorstand zu bestätigen, haben für ihren sportlichen
Aufgabenbereich eine eigenverantwortliche und selbständige Kassenführung.

( 4 ) Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und -leitungen sind dem Vorstand unverzüglich
mitzuteilen.

 

§ 15

Kassenprüfer

( 1 ) Das gesamte Finanz- und Rechnungswesen ist mindestens einmal im Geschäftsjahr
einer ordentlichen Prüfung durch die Kassenprüfer zu unterziehen.
Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit außerordentliche Prüfungen durchzuführen.

Für die Mitgliederversammlung ist stets eine Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr
vorzunehmen und der Bericht bekanntzugeben. Bei ordnungsgemäßer Führung des
Finanz- und Rechnungswesens ist dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung
Entlastung zu erteilen.

( 2 ) Die Kassenprüfer sind auch befugt, Prüfungen bei Abteilungen durchzuführen. Die
Ergebnisse sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 16

Auflösung

( 1 ) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstige Zwecke
fällt das Vermögen an den Verband Deutscher Eisenbahner Sportvereine ( VDES ), der es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden
hat.

 

§ 17

Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Satzung wurde am 10.06.2016 von der Hauptsammlung des
Eisenbahnersportvereins Schwerin e. V. beschlossen und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin in Kraft.

 

 

Vorsitzender